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   RG, 26.06.1939 - 3 D 276/39   

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https://dejure.org/1939,415
RG, 26.06.1939 - 3 D 276/39 (https://dejure.org/1939,415)
RG, Entscheidung vom 26.06.1939 - 3 D 276/39 (https://dejure.org/1939,415)
RG, Entscheidung vom 26. Juni 1939 - 3 D 276/39 (https://dejure.org/1939,415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Durch das Gebot des Linksüberholens ist das Rechtsüberholen nicht ausnahmslos verboten. Der Fahrzeugführer darf vielmehr an einem Verkehrsteilnehmer rechts vorbeifahren, der vorschriftswidrig die linke Straßenseite einhält, wenn das Verhalten des anderen den Schluß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 239
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 894/52

    Übersichtliche Straßenkreuzung - Überholmanöver - Plötzliche Richtungsänderung -

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem in der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten Grundsatz, dass ein Mitverschulden des Getöteten die Schuld des Täters zwar nicht beseitigen kann, dass aber ein ganz unvernünftiges Verhalten des Getöteten geeignet ist, die Voraussehbarkeit des Unfalls für den anderen Verkehrsteilnehmer auszuschliessen (vgl. RGSt 73, 239 und 73, 370 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.01.1954 - 4 StR 675/53

    Rechtsmittel

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein ungewöhnlich verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmer die Voraussehbarkeit des Erfolges für den anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen kann, der durch sein regelwidriges Verhalten den Unfall mitverursacht hat (RGSt 73, 239, 370; BGHSt 4, 188, 191).
  • BGH, 04.02.1958 - VI ZR 29/57
    Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Regel Ausnahmen dann zuläßt, wenn nach menschlichem Ermessen eine Gefährdung nicht zu besorgen ist, was insbesondere dann gilt, wenn das Verhalten des zu überholenden Verkehrsteilnehmers vernünftigerweise den Schluß rechtfertigt, dieser werde links bleiben und den nachfolgenden Verkehr rechts vorbeilassen (RGSt 73, 239; RG Recht des Kraftfahrers 1936, 8; BGH VerkRSamml 5, 607).
  • BGH, 07.01.1959 - 4 StR 473/58
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  • BGH, 22.04.1954 - 4 StR 11/54

    Rechtsmittel

    Ist der eingetretene Erfolg auch auf das schuldhafte Tun eines anderen (hier des F.) zurückzuführen, so ist zu prüfen, ob dessen Verhalten so sehr ausserhalb jeder Erfahrung lag, dass es der Angeklagte nicht in Rechnung zu stellen brauchte (RGSt. 73, 239, 241).
  • BGH, 04.03.1954 - 3 StR 105/53

    Rechtsmittel

    Wenn der Radfahrer zunächst links derart gefahren war, daß der Angeklagte ihn auch in seinem Scheinwerferlicht nicht sehen konnte, und wenn der Radfahrer dann überraschend nach rechts in den Lichtkegel des Wagens des Angeklagten bog, als der Angeklagte nur noch 11 m von ihm entfernt war, wäre das ein verhalten des Radfahrers gewesen, mit dem der Angeklagte nicht zu rechnen brauchte, so daß ein Schuldvorwurf entfiel (RGSt 73, 239 [241]).
  • BGH, 06.08.1953 - 4 StR 305/53

    Rechtsmittel

    Gewähren aber die besonderen Umstände des Falls diese Gewissheit nicht, so ist zwar der zum überholen Entschlossene nicht etwa verpflichtet, ständig hinter dem anderen vorschriftswidrig links fahrenden Verkehrsteilnehmer herzufahren; er muss aber die Überholung so vorsichtig ausführen, dass er auf kürzeste Entfernung sein Fahrzeug zum Halten bringen kann; denn er muss solchenfalls damit rechnen, dass sein Herannahen erst spät bemerkt und der vorschriftswidrig links fahrende Verkehrsteilnehmer im letzten Augenblick versuchen werde, die rechte Strassenseite noch vor ihm zu erreichen (RGSt 73, 239; JW 1937 S 1822 Nr. 89; VAE 1937, 357).
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